Bowser, König Koopa XV...
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Wie sieht Bowser für euch besser aus?
Re: Bowser, König Koopa XV...
Ich stehe weniger auf Muskelprotze eher auf verträumte, süße Typen. Musklen mag ich nicht so-.- Der einzige dem ich Treue entgegenbringe bin ich selbst. (Ich bin halt ungläubig, laso galube nicht an Gott aber SOO schlimm ist das nun auch wieder nicht) Ich glaube einfach mehr an mich selbst, denn das dass Schicksal bestimmt was passiert ist Quatsch. Es geht darum was du aus dir selbst machst. Und hey...
@ Tim
Warum hast du Idioten durchgestrichen? Du kannst die Wahrheit ruhig offen aussprechen^^
@Nachtschattenbowser
Ob du dich jetzt zu sehr mit Nintendo beschäftigst oder ob du im virtuellen Leben festhängst kann ich nicht sagen, da ich noch nicht SOO lange im Forum bin. Aber ich mag dich so oder so.
Falls du es tust: Bloß aufhören! Wenn man sich zus ehr in solche Sachen vertieft und irgendwann den Blick für die Realität verliert... Wird problematisch^^
Aber was auch immer für mich bist du eine sehr, sehr gute Freundin und ich mag dich echt^^
@ Tim
Warum hast du Idioten durchgestrichen? Du kannst die Wahrheit ruhig offen aussprechen^^
@Nachtschattenbowser
Ob du dich jetzt zu sehr mit Nintendo beschäftigst oder ob du im virtuellen Leben festhängst kann ich nicht sagen, da ich noch nicht SOO lange im Forum bin. Aber ich mag dich so oder so.
Falls du es tust: Bloß aufhören! Wenn man sich zus ehr in solche Sachen vertieft und irgendwann den Blick für die Realität verliert... Wird problematisch^^
Aber was auch immer für mich bist du eine sehr, sehr gute Freundin und ich mag dich echt^^
Gast- Gast
Re: Bowser, König Koopa XV...
Ich,naja,bin sehr gläubig,habe aber nix gegen Atheisten.^^
Das wäre auch
Das wäre auch
- Code:
Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)
9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130)
§ 119
(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass
1. der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,
2. Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind,
3. die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,
4. der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,
5. die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Die Anordnungen trifft das Gericht. Kann dessen Anordnung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt eine vorläufige Anordnung treffen. Die Anordnung ist dem Gericht binnen drei Werktagen zur Genehmigung vorzulegen, es sei denn, sie hat sich zwischenzeitlich erledigt. Der Beschuldigte ist über Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Die Anordnung nach Satz 2 Nr. 2 schließt die Ermächtigung ein, Besuche und Telekommunikation abzubrechen sowie Schreiben und Pakete anzuhalten.
(2) Die Ausführung der Anordnungen obliegt der anordnenden Stelle. Das Gericht kann die Ausführung von Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe durch ihre Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedienen kann. Die Übertragung ist unanfechtbar.
(3) Ist die Überwachung der Telekommunikation nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern des Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. Die Mitteilung kann durch den Beschuldigten selbst erfolgen. Der Beschuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu unterrichten.
(4) Die §§ 148, 148a bleiben unberührt. Sie gelten entsprechend für den Verkehr des Beschuldigten mit
1. der für ihn zuständigen Bewährungshilfe,
2. der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle,
3. der für ihn zuständigen Gerichtshilfe,
4. den Volksvertretungen des Bundes und der Länder,
5. dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn zuständigen Landesverfassungsgericht,
6. dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes,
7. dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständigen Stellen der Länder und den Aufsichtsbehörden nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes,
8. dem Europäischen Parlament,
9. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
10. dem Europäischen Gerichtshof,
11. dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,
12. dem Europäischen Bürgerbeauftragten,
13. dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
14. der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,
15. dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,
16. den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,
17. dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen,
18. den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Personen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte,
19. soweit das Gericht nichts anderes anordnet,
a) den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten und
b) der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates.
Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 festzustellen, trifft die nach Absatz 2 zuständige Stelle.
(5) Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird (§ 116b). Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 126.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 (PDF-Format BGBl. I S. 2274) m.W.v. 01.01.2010.
Rechtsprechung zu § 119 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
20 Entscheidungen zu § 119 StPO im Volltext bei Lexetius.com
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
3 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 119 StPO im Volltext bei Höchstrichterliche Rechtsprechung Strafrecht
geordnet nach Datum
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
BVerfG, Briefanhaltung durch Ermittlungsrichter, 28.9.99 (NJW 2000, 273)
Art. 3 I GG, Willkürverbot: zur Frage, wann in der analogen Anwendung einer Vorschrift richterliche Willkür liegt (hier bejaht bei der analogen Anwendung von § 119 VI StPO auf den Vollzug der Erzwingungshaft gem. § 70 II StPO, § 171 StVollzG)
BVerfG, "Schreibtischtäter", 24.6.96 (NJW 1997, 185)
§ 119 III StPO, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Briefverkehr mit Lebensgefährten, Schmähung der Anstalt im allgemeinen, Unzulässigkeit des Anhalten eines Briefes an nahe Angehörige
BVerfG, Briefkontrolle in der Untersuchungshaft, 5.2.81 (BVerfGE 57, 170)
Art. 10 GG, § 119 III StPO, Schriftverkehr zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern, Art. 6 GG
Literatur im Internet zu § 119 StPO
Fügen Sie einen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 119 StPO verweisen folgende Vorschriften:
StPO
Allgemeine Vorschriften
Verhaftung und vorläufige Festnahme
§ 114d
§ 115
§ 126
§ 126a
Verfahren im ersten Rechtszug
Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
§ 275a
Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Strafvollstreckung
§ 453c
- (JVollzGB I)
Anwendungsbereich und Aufgaben
§ 1 (Anwendungsbereich)
Strafvollzugsbeauftragte
§ 56 (Strafvollzugsbeauftragte)
- (JVollzGB II)
Disziplinarmaßnahmen
§ 62 (Voraussetzungen)
Junge Untersuchungsgefangene
§ 80 (Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen)
Redaktionelle Querverweise zu § 119 StPO:
Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
§ 178
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
Kontaktsperre
§ 31
Gast- Gast
Re: Bowser, König Koopa XV...
Wie war das nochmal?Tim schrieb:Ich verstehe ja, dass du Bowser-Fan bist. Er ist ja auch einer der coolsten des Mario-Universums. Aber es gibt ihn nicht! Er ist virtuell. Deswegen ist es lächerlich, ihm "Treue" entgegenzubringen.
@Koopa: Wie kommst du jetzt auf diesenIdiotenTypen?
Ich schwöre Barnak, meinem König und Gott ewige Treue. Mein ganzes Leben werde ich ihm dienen!
(Hype - the time quest)
Gast- Gast
Re: Bowser, König Koopa XV...
Ich zumindest schwöre keinem meine Treue. Nicht Christus, nicht Phillip Lahm und auch keiner virtuellen Figur.
Gast- Gast
Re: Bowser, König Koopa XV...
Ich auch nicht. Nur meinem Freund später, wenn ich dann mal einen habe.
Gast- Gast
Re: Bowser, König Koopa XV...
Ich schwöre keinem meine Treue.
Weshalb sollte ich?Nur meiner Religion,und erst Rcht nich einer Virtuellen Figur....UND JETZT BACK TO THE F****NG TOPIC!
Weshalb sollte ich?Nur meiner Religion,und erst Rcht nich einer Virtuellen Figur....UND JETZT BACK TO THE F****NG TOPIC!
Gast- Gast
Re: Bowser, König Koopa XV...
Das mit der virtuellen Figur war voll der Seitenhieb auf meine Alex, nicht noch mal, klar? Da werd ich zum Raubtier -.-
Ja, ja wir kommen auch ohne Ausdrücke back zum Topic dann mal wieder in die Routine.
Ja, ja wir kommen auch ohne Ausdrücke back zum Topic dann mal wieder in die Routine.
Gast- Gast
Re: Bowser, König Koopa XV...
Man sollte den Tatsachen ins Auge blicken.
Bowser = gezeichnete Figur
Bowser = gezeichnete Figur
Gast- Gast
Re: Bowser, König Koopa XV...
das war soooo lieb von dir, JD^^JDwantsCookies schrieb:Das mit der virtuellen Figur war voll der Seitenhieb auf meine Alex, nicht noch mal, klar? Da werd ich zum Raubtier -.-
Ja, ja wir kommen auch ohne Ausdrücke back zum Topic dann mal wieder in die Routine.
Gast- Gast
Re: Bowser, König Koopa XV...
Bowser=Cool,aber er ist nix anderes als (Pixel,Bit,Polygone)Farbe.Oder als Bleistift.
Ich mag ihn,aber Treue.....Pah!
Ich mag ihn,aber Treue.....Pah!
Gast- Gast
Re: Bowser, König Koopa XV...
Sie schwört ihm ja auch nicht Treue in DEM Sinne. Sie mag ihn auch nur aber ich bezweifele dass sie ih nals real ansieht. Sie weiss dass es nur Pixel, gezeichnete Figur u.s.w sind.
Gast- Gast
Re: Bowser, König Koopa XV...
das hab ich gehört XD Irgendwie hab ich das Gefühl, er sei so nah und doch so fern...
Gast- Gast
Re: Bowser, König Koopa XV...
Das erinnert mich an irgendwas... So ein Gefühl hatte ich auch schon mal. Ich erinnere mich nur nicht mehr genau wann...
Gast- Gast
Re: Bowser, König Koopa XV...
Lass ihn doch ich habe ja einen^^ Aber der ist mir nie fern XD Der hängt total an mir...
Gast- Gast
Re: Bowser, König Koopa XV...
Sorry,bin toooootal BESCHI*EN drauf.
Ich loooooose immer bei Mafia 2 xD
Ich bin ein Looooooser >:-(
Ich loooooose immer bei Mafia 2 xD
Ich bin ein Looooooser >:-(
Gast- Gast
Re: Bowser, König Koopa XV...
Sie sieht ihn nicht als real an (nehme ich an), das wäre ja wohl der Gedanke eines 3-jährigen Kindes.
Aber was ist das eigentlich mein Problem? Ich finde jedenfalls, dass Nachtschatten es übertreibt. Wie gesagt, Bowser ist eine Erfindung, Ansammlung aus Pixeln und Polygonen, die vom Hersteller selbst als dumm, meist dösig und naiv bezeichnet wird.
Aber was ist das eigentlich mein Problem? Ich finde jedenfalls, dass Nachtschatten es übertreibt. Wie gesagt, Bowser ist eine Erfindung, Ansammlung aus Pixeln und Polygonen, die vom Hersteller selbst als dumm, meist dösig und naiv bezeichnet wird.
Gast- Gast
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